Gesetze Wald, Bund über Pilze Gefahren Verordnungen

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Wir übernehmen keinerlei Haftung bei selbst verschuldeten Unfällen jeder Art oder bei Unverträglichkeitsreaktionen durch Pilzgenuss, z.B. Mitnahme von Hallimasch!
Natürlich werden wir auf unverträgliche Pilze hinweisen und diese nur auf besonderen Wunsch und mit Aufklärung freigeben.
Einzeldetails: Giftige, ungenießbare, unbestimmbare oder verdorbene Pilze werden ausgesondert. Einzeldetails werden per Digitalkamera festgehalten und gespeichert. Alle bestimmten Pilze werden namentlich erläutert. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die Pilze, die vorgelegt wurden auch freigegeben werden können. Niemals Pilze, die ähnlich aussehen aber nicht vorgelegt werden verwenden, weil dies zu schwerwiegenden Fehlbestimmungen führen kann. Eine Pilzbestimmung ist nicht mündlich, per Telefon oder per Foto möglich, weil dadurch keine sichere Bestimmung gewährleistet werden kann. Pilze können wie alle Lebensmittel Allergien auslösen. Hatten Sie schon einmal durch eine Pilzmahlzeit Unverträglichkeitsreaktionen - sollten Sie lieber auf Pilze verzichten! Pilze sind leicht verderbliche Lebensmittel, eine sofortige Verwendung ist angeraten. Lange Lagerzeiten können eine Eiweißzersetzung verursachen, welches zu einer Lebensmittelvergiftung führen kann. Wurmlöcher sollten ausgeschnitten werden. Nicht, weil die Maden/Insekten giftig sind, sondern weil sie durch mitführende Bakterien den Pilz leichter verderben lassen. Die meisten Pilze sind roh giftig und können zu Magen-Darm-Beschwerden führen. Bitte ausreichend garen - mindestens 5-10 Minuten ist angeraten. Bei einigen Pilzen, wie z. B. beim Hallimasch ist ein Abkochen von 20 Minuten empfohlen, da sie sonst zu Beschwerden führen könnten; wenn diese vorhanden sind werden wir besonders darauf hinweisen.
Und als letzter Hinweis! Pilze dürfen nach dem Einfrieren nicht aufgetaut werden, sondern sie gehören noch gefroren in den Kochtopf!
+++ Alle Pilze dürfen nur verwendet werden, wenn diese durch den Pilzsachverständigen freiggegeben wurden! +++
Nach § 13 Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes schließen wir jede Haftung bei den Pilzwanderungen aus!
Für die Gefahr eines Unfalls und der daraus entstehenden Risiken schließen Sie bitte eine private Unfallversicherung ab!
Nach § 13 Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes müssen wir jede Unfallhaftung bei den Pilzwanderungen ausschließen! Das Betreten des Waldes ist immer auf eigene Gefahr und kann durch keine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Wir empfehlen eine private Unfallversicherung. Waldwanderungen bergen immer einige Gefahren. Leicht kann durch ein Erdloch oder Wurzel der aufrechte Gang verloren gehen und man landet im Morast oder man verläuft sich im Wald. Beides sollte jeder versuchen zu vermeiden! Ansonsten besteht nur geringe Gefahr - Raubtiere sind selten und Wildschweine sind schneller weg als man sie sieht. Zur Beruhigung: Die Wälder sind meist so klein, dass die nächste Teerstraße - nach einer Stunde Walddurchquerung - gefunden werden kann. Der Handyempfang ist meist überall gut, und sollte sich wirklich jemand verlaufen, Anruf genügt und ich umfahre den Wald - länger als 30 Minuten dauert dies sicherlich nicht!
Fundmengen:
Bitte habe Verständnis, dass wir bei extremen Pilzwachstum die Fundmengen nach BayNatSchG und nach BArtSchVO bei geschützten Pilzen wie Steinpilze, Pfifferling usw. pro Person begrenzen werden.
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Rechte lt. § 28 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Art. 28 ... Aneignung wild wachsender Pflanzen und Früchte(1) Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen und von wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen.
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Tschechienseminare: Die Tschechische Gesetzgebung entspricht ähnlichem sachlichen Inhalt wie das Bayerische Naturschutzgesetz.
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Bitte beachte das Bayerischen Waldgesetz !
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.


Mit Zahlung der Seminargebühren akzeptieren sie diese gesetzliche Regelung und schließen jeglichen weiteren Rechtsweg aus.
Beratungsprotokoll PDF - Wenn gewünscht - bitte ausdrucken und vorlegen bei der Pilzberatung!
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