Bestimmungen zum mitnehmen von Pilzen

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 14.223 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Februar 2014 um 23:11) ist von Rumpelrudi.

  • Meinen unten stehenden Text habe ich gerade unter dem Thema ... münchner süden.... geschrieben.
    ABER weil mir persönlich das Thema wichtig erscheint und ich nicht weiß ob es da untergeht, habe ich es hier nochmal zur Sprache gebracht. (Vl. sollte man es auch unter .... münchner süden... löschen, überlasse das mal Uwe & Co.; Danke).

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    Hallo Veronika und alle,
    erst seit ich diesem Forum beigetreten bin, weiß ich dass es eine Bestimmung zur Suche bzw. zum mitnehmen für Pilze gibt.

    Ich muss jetzt mal wirklich ganz blöd fragen, woher weiss man das wenn man nicht gerade an der Quelle "sitzt"???

    In keinem Wald habe ich bisher so ein Hinweisschild gesehen oder in den Gemeindeblättern gelesen. Wenn ich nur aus Spaß an der Freud in den Wald geh und einige Pilze kenne, dann erfahre ich das auch vl. gar nicht durch ein Pilzforum, wie jetzt bei mir.

    Ich wohne noch in einem Grenzbezirk (zu der tschechischen Grenze) und da kann es schon passieren dass ich auch mal kurz vor der Haustür aufgehalten werde von Zöllnern.
    Hast du eine Ahnung was da passieren würde bei Unkenntnis, wenn ich das doppelte an Pilzen hätte? Oder wer klagt überhaupt an?

    Zitat von Zitat:

    (....laut Bundesartenschutz gar nicht zu. 1kg pro Person und Tag !!!)


    Aber ganz ehrlich, wenn du in den Wald gehst, tagelang und nichts findest und dann auf einmal springen dir die Steinpilze fast von selbst in den Korb, dann sagst du doch nicht "Nein- dur darfst nicht mehr mit !" Ehrlich, ich kann das nicht.

    Ansonsten wenn ich merke heute gibt es genug von schönen Pilzen, dann bin ich halt so "korrekt" und nehme nur die allerschönsten mit und lass auch mal mit Bedauern welche stehen, die sonst in den Schwammerlkorb gewandert wären. Auch ist mein Korb so groß, dass nur eine gewisse Anzahl - also nicht allzuviel - rein passt und wenn der voll ist, sage ich DANKE und lass alles den anderen Suchern frohen Herzens stehen, i.d.H., dass sie diese Pilze auch finden. (Denn wie oft finde ich wieder nach drei-->fünf Tagen Pilze, die damals noch klein waren und jetzt groß und dafür vergammelt, weil keiner den Platz kennt wo sie wachsen und so auch nicht gefunden wurden.)

    Wie macht denn ihr anderen das mit dem Gesetz, denkt ihr überhaupt daran, wenn so tolle Pilze direkt vor der Nase stehen?

    LG Catrin

  • Hallo Catrin,

    Soweit ich weiß gibt es in Sachsen keine Sammelbeschränkungen. Mit einem Kofferaum voll Steinpilzen würde ich mich aber trotzdem nicht erwischen lassen wollen. In anderen Bundesländern gibt es aber solche.

    Viele Grüße aus Chemnitz,

    Jörg

    Weil Pilze keine Bücher lesen sehen sie selten so aus wie sie sollten

    Einmal editiert, zuletzt von Heuler22 (10. Oktober 2013 um 00:40)

  • Guten Morgen,

    das ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt. Bei Unsicherheit solltest du dich an das jeweilige Forstamt oder an die Landschaftsbehörde wenden. Meistens sind es ein Kilo pro Person. Oder wie in Brandenburg bei einmaligen Sammeln 2 Kilo.

    Letztens gab es einen Bericht, da wurden in der Eifel zwei Italiner mit 10kg Steinpilzen angehalten. Sie mussten 1060 EUR Strafe zahlen.

    LG
    katinka

    Einmal editiert, zuletzt von katinka (10. Oktober 2013 um 09:13)

  • Guten Morgen,

    Den Bericht habe ich gerade gefunden und lässt einiges mal in einem anderem Licht sehen.

    Rund 55 Millionen Bürgerinnen und Bürger gehen mindestens einmal im Jahr im Wald spazieren. Zu entdecken gibt es gerade im Herbst vieles: Tiere, Pflanzen, Waldfrüchte, Pilze, buntes Laub und vieles mehr. Doch darf der Waldbesucher davon etwas mitnehmen? Wie viele Pilze darf er sammeln? Kann er sein Feuerholz aus dem Wald holen?
    "Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet", heißt es im Bundeswaldgesetz. Doch das Recht zum freien Betreten erweckt bei vielen Besuchern den Eindruck, dass der Wald dem Staat gehört. Tatsächlich aber hat jeder Wald einen Eigentümer, der den Wald im Rahmen seiner Zielsetzung eigenverantwortlich bewirtschaftet: In Deutschland gehört der Wald zu 44 Prozent privaten Waldbesitzern, zu 30 Prozent den Bundesländern, zu 20 Prozent Städten und Kommunen und zu 6 Prozent dem Bund. Das Betretensrecht gilt bis auf einige Ausnahmen für alle Wälder und gestattet dem Waldbesucher, sich im Wald aufzuhalten - nicht aber, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder deren Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen.
    Was darf ich aus dem Wald mitnehmen?Das Betretensrecht umfasst nicht das Recht, sich im Wald Dinge anzueignen und diese mitzunehmen. Grundsätzlich gilt: Nur der Eigentümer kann über die Dinge in seinem Wald verfügen. So wie alleine der Landwirt die Früchte auf seinem Acker ernten darf, so hat der Waldbesitzer das alleinige Verfügungs- und auch Aneignungsrecht in seinem Wald.
    Das Bundesnaturschutzgesetz gestattet mit der so genannten Handstraußregelung gewisse Ausnahmen. So können wild lebende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß gepflückt werden. Ebenso dürfen Waldbesucher für den eigenen Bedarf Beeren, Pilze oder auch Kräuter in geringen Mengen sammeln. All dies gilt aber nur für Pflanzen und Früchte, die nicht unter Naturschutz stehen.
    Das gewerbliche Sammeln von Walderzeugnissen wie Holz, Früchten und Pilzen, beispielsweise zum Weiterverkauf, ist nur gestattet, wenn der Waldbesitzer zugestimmt hat und außerdem die hierzu erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörden vorliegt.

    Gruß Michael

    Einmal editiert, zuletzt von eiretap (10. Oktober 2013 um 09:52)

  • Danke Michael.
    Ich weiss immer nicht, ob ich solche Links hier posten darf. Deshalb schreibe ich immer nur ein bisschen raus. Das mit dem Zitatrecht ist auch immer solche Sache und ich möchte hier die Admins nicht in Schwierigkeiten bringen. Ich muss da nämlich auch immer sehr aufpassen auf meiner webseite was ich darf und was ich nicht darf ;)

    LG
    katinka

  • Guten Morgen Katinka,

    dort, wo ich gerade einen Teil des Berichtes kopiert habe, ist es erlaubt, Passagen zu kopieren und an anderer Stelle zum Zwecke der Aufklärung zu veröffentlichen.


    Gruß Michael

  • Guten Morgen, oder doch schon Vormittag, :shy:

    Irgendwie kommt Frau / Mann ja doch nicht an gesetzliche Regelungen vorbei, auch beim Pilze sammeln nicht.

    Eiretap / Michael hat schon einige wesentliche Sachen dargestellt. Ich sitze zwar auch nicht unbedingt 'an der Quelle', aber was ich noch aus verschiedenen Erfahrungen und Eigeninitiativen anbieten kann:

    Das Bundesartenschutzgesetz regelt in Verbindung mit den Bundesnaturschutzbehörden diesen seit langem umstrittene "Handstraußregelung" für Pflanzen und Früchte des Waldes, wobei Pilze zu den letzteren zählen. Dieses ist aber nur und ausdrücklich eine ganz grobe Vorgabe für die jeweiligen Bundesländer und deren Landesregierungen, sprich für die oberen und unteren Naturschutzbehörden, die sich wieder rum (in Eigenregie) auch um Pilze kümmern - neben vielen anderen Dingen. Kann jeder selbst im Internet recherchieren.

    Wenn man es ganz genau nehmen will, dann sprechen sogar in Bayern noch Kreis- und Bezirkstag mit, und sei es nur um Anträge weiter zu reichen. Aber das reicht jetzt schon viel weiter als gewollt.

    Die Landesbehörden, also Landkreise, reichen Gesetzesvorlagen den Gemeinden und Gemeinde freien Bezirken durch. Diese können, müssen aber nicht, verschiedene Einzelregelungen für deren Zuständigkeit regeln. DAS wären dann z. B. genaue Sammelbeschränkungen (wie 1 Kg pro Person/Haushalt pro Tag) für das betreffende Gemeindegebiet

    Daher kommen auch immer wieder diese verwirrenden Dinge mit Gewichtsbeschränkungen, oder Sammelmengen für bestimmte Arten oder sonst was ans Tageslicht!

    So einfach wie es oben steht, dass es für bestimmte Bundesländer keine Beschränkungen gibt, ist es leider nicht :wink: WEIL Bundesrecht immer schon vor Landesrecht zu betrachten ist, und somit auch hier wieder die Handstraußregelung greift.

    Auch gilt hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Aber einen groben Überblick über gewisse Dinge und Sachverhalte mutet auch der Gesetzgeber dem gemeinen Pilzsammler zu. Selbst informieren für das jeweilige Sammelgebiet!

    Kontrollieren dürfen im Allgemeinen alle Personen des öffentlichen Rechts (WER das jetzt genau ist, könnt ihr selbst nachlesen) dann wären noch Eigentümer, Förster und Jäger (ich schreibe jetzt bewusst nicht Revierförster oder Revierjäger, denn auch ein Revierfremder Förster oder Jäger ist gem. Jagdgesetz angehalten, Verstöße gegen allgemein geltendes Recht (hier Naturschutz- Jagd- und Umweltgesetz bzw. Recht) anzuzeigen. Auf Grund einer solchen Anzeige würde wiederum die untere Naturschutzbehörde aktiv werden (müssen!)

    Noch ein kurzer Satz: Vergehen in diesem Zusammenhang (also mehr als besagten "Handstrauß" mit nehmen) stellen nie eine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar, im Wiederholungsfall, oder mit Vorsatz (also wenn jemand in Kenntnis von herrschender Sammelbeschränkung mehr als erlaubt im Korb hat) eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit dar. Macht sich dann eben an der Höhe des verhängten Bußgeldes bemerkbar.


    Ich glaube aber dennoch, dass in dem Eingangs-Posting von Catrin und den Kontrollen in grenznahen Bezirken wie BRD/Tschechische Republik bzw. zu Polen oder den Niederlanden ganz andere Schwerpunktkontrollen durchgeführt werden als auf Pilze! :D


    Viel Text, einmal ausnahmsweise ohne Pilze von mir.

    LG
    Claudia

    Meistens fange ich dort mit der Suche an wo andere aufgeben :happy:

  • Hallo zusammen,

    schön, dass sich hier mal jemand sachlich mit dem Thema auseinandersetzt. Der Bericht von Michael bringt es genau auf den Punkt - rechtlich gesehen.

    Der Einwand von Claudia ist völlig berechtigt, denn die Menge für den Eigenbedarf ist nicht festgelegt.

    Eines stimmt aber definitiv nicht: weder der Eigentümer, noch ein Jäger dürfen kontrollieren (..nicht nur, weil es eben keine Personen des öffentlichen Rechts sind, sondern weil sie absolut keine Kontrollbefugnis haben..)

    Jede Person in unserem Land hat das Recht, Verstöße anzuzeigen. Für Straftatbestände ist das sogar ein muss, will man sich hier nicht selber strafbar machen. Bei diesen Vergehen handelt es sich jedoch um reine Ordnungswidrigkeiten.

    Wer jetzt denkt, das wäre eine Lapalie, der irrt gewaltig. Bei natur- und tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten kann das Konsequenzen haben. Dies könnte z.B. einen sog. "Eignungsmangel" zur Folge haben, der u.a. den Einzug und Widerruf eines Jagd- oder Fischereischeines nach sich ziehen kann..oder die Erlaubnis zur (gewerbsmäßigen) Tierhaltung...etc...

    Einem Jäger, der mich kürzlich sehr unhöflich im Wald kontrollieren wollte, habe ich damit mal konfrontiert, seit dem ist Ruhe. Ansonsten ist dieses Wissen über die Rechtsgrundlagen auch Bestandteil der jeweiligen Ausbildung..also sollte es sein...

    Es schadet sicher nix, wenn dies hier auch mal gepostet wird .. :)

  • Hallo,

    ich habe vor einigen Tagen eine Anfrage betreffs roter Liste für Berlin und den rechtlichen Sammelbeschränkungen an das


    Büro des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege
    im Hause der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin

    gestellt.

    Nun habe ich eine Antwort mit folgenden Informationen erhalten, die ich euch nicht vor enthalten möchte.

    """"""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""

    Sehr geehrter Herr xxxxxx,

    für das Land Berlin gibt es lediglich eine Rote Liste der Brandpilze. Für das Land Brandenburg liegt eine Rote Liste der Pilze aus dem Jahr 1993 vor. Wenn sie etwas über die Gefährdung der Pilze im Berliner Raum sowie über eventuelle Sammelbeschränkungen erfahren möchten, sollten sie sich an die Pilzkundliche Arbeitsgemeinschaft in Berlin und Brandenburg wenden:

    http://www.pabb.de/dw/doku.php

    In Deutschland dürfen Pilze lediglich zum Eigenbedarf gesammelt werden.

    Zu den gesetzlichen Vorschriften und Sammelbeschränkungen liefert das Merkblatt aus dem Landkreis Lörrach genauere Informationen.

    http://www.loerrach-landkreis.de/servlet/PB/sho…on%20Pilzen.pdf

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    xxxxxxxxxxxxxxxxx

    """"""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""

    Eine Antwort von der Pilzkundlichen Arbeitsgemeinschaft in Berlin und Brandenburg zu den eventuellen Sammelbeschränkungen in Berlin, steht noch aus.

    Wenn man nun aber das Merkblatt aus dem Landkreis Lörrach richtig liest, steht da eindeutig drin,


    In §2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) hat der Gesetzgeber eine Ausnahme normiert, und die folgenden Arten


    Steinpilz
    Pfifferling
    Schweinsohr
    Brätling
    Birkenpilz und Rotkappe
    Morchel


    von den besonders geschützt deklarierten Arten, in geringen Mengen zum Eigenbedarf frei gegeben.


    In der Verwaltungspraxis hat es sich etabliert, dass von einem Kilogramm pro Person und Tag ausgegangen wird.

    Im Zusammenhang gelesen, bedeutet dies , dass sich die geringe Menge für den Eigenbedarf, nur auf die in §2 als besonders geschützt definierte Arten bezieht.

    Auch die Information zu der roten Liste für Berlin ist eine klare Aussage, was im Umkehrschluss bedeutet, es gibt im Berliner Raum keine nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)
    besonders geschützte Arten von Pilzen.

    Ich habe nun nun diese Informationen bei mir, wenn ich in den Wald zum Pilze sammeln gehe...

    Gruß
    Tommi

    ----------------------------------------------------------------------------------
    Mitglied der Pilzfreunde in der Gemeinnützigen Gesellschaft Wismar e.V und der Pilzfreunde e.V.


    :graduate:

  • Zitat von Na pid='7442' dateline='1382860142'

    Besser: Büro des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege
    im Hause der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin


    In Deutschland dürfen Pilze lediglich zum Eigenbedarf gesammelt werden.


    Dieser Satz ist falsch, denn in allen Naturschutzgesetzen wird vom eigenen Bedarf gesprochen. Den Unterschied wollte ich in meinem vorangegangenen Text etwas verdeutlichen.
    http://123pilze.de/000Forum/showt…id=9939#pid9939
    Hier sind die Bayern lobenswerterweise noch deutlicher:
    Im Artikel 28 des BayerischenNaturschutzgesetzes steht: "Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen." Das ist deutlicher. Was "ortsüblich" oder "in geringen Mengen" bedeutet, das liegt im Ermessen der jeweiligen Ordnungsbehörde.

    Eigener Bedarf ist: dass kein gewerbliches Interesse und keine Auftragsarbeit vorliegt. Weder beim Sammeln noch bei der Weiterverarbeitung. Verschenken bedeutet dann einen materiellen Schaden, weil ich vom Bedarf etwas ohne Ausgleich abgebe.

    Eigenbedarf bezieht sich nur auf die Verwandschaftsverhältnisse 1. Grades, bzw. seit 2010 laut OLG Urteil auch auf Neffen und Enkel. Das hat der Gesetzgeber beim Bundesnaturschutzgesetz nicht gemeint.

    Netter Gruß vom Rudi

    Einmal editiert, zuletzt von Rumpelrudi (23. Februar 2014 um 23:34)