Rechtliche Risiken bei Pilzberatung als PSV

Es gibt 77 Antworten in diesem Thema, welches 9.562 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. Februar 2023 um 12:59) ist von Fuddler.

  • Das wurde wohl missverstanden, das Beratungsprotokoll (falls es denn überhaupt geschrieben wird) bekommt nicht der Ratsuchende mit. (Und das wollte auch noch nie jemand haben).

    Achso...hmmm. Also ich würde mir ja schon eine Kopie mitgeben lassen (oder abfotografieren), wenn ich was unterschreibe.

    Im Zweifel ließe sich aber wohl schon irgendwie belegen, dass der/die Pilzsammlerin eine Beratung in Anspruch genommen hat, z.B. durch Zeugenaussagen (hat es jemandem erzählt), Telefonverbindungsdaten oder Emails. Irgendwie wird ja im Vorfeld Kontakt aufgenommen worden sein.

    Außerdem ist es wohl eine eher riskante Verteidigungsstrategie zu behaupten, die Beratung hätte nie stattgefunden. Wenn das rauskommt, dass das nicht stimmt, hat das sicher unschöne Konsequenzen vor Gericht.

    Alle meine Aussagen in diesem Forum sind nur als Bestimmungshilfen und keinesfalls als Verzehrfreigabe zu verstehen.

  • Es geht ja weniger um die stattgefundene Pilzberatung sondern viel mehr um die vorgelegten Pilzarten. Wenn man sich z.B. nach der Freigabe noch vermeitlich ähnliche aber giftige Pilze aus dem Wald holt oder noch weitere Pilze daheim hat die der Ratsuchende fälschlicherweise für die gleiche Art hält und dann mit zubereitet. Genau aus diesem Grund sollte auch bei der Beratung immer nach weiteren gesammelten Pilzen gefragt und kommuniziert werden, dass sich die Freigabe nur auf die gezeigten Pilze bezieht. Wie soll der "Geschädigte" belegen können, welche Arten bei der Beratung dabei waren. Es kann ja nicht einfach davon ausgegangen werden, er habe schon alles brav gezeigt und der PSV hat einfach falsch bestimmt.

    LG Thiemo

    Bestimmungsvorschläge anhand von Fotos sind immer unter Vorbehalt und mit Restrisiko!

    Eine Freigabe zum Verzehr können nur Pilzsachverständige vor Ort geben! -> Pilzsachverständige finden

  • Moin,

    ich greife das hier nochmal auf.

    Beide zitierten Musterfälle sind ja wahrscheinlich aus dem Fundus der Rechtsgeschichte, und zwar solche, die gerne für die juristische Ausbildung herangezogen werden.

    Ohne die Umstände zu kennen, deutet dort vieles genau auf Fahrlässigkeit hin. Denn übliche Handlungen, die vorgenommen werden um Blumen zu gießen oder Freunde von A nach B (und nicht ins Jenseits) zu befördern, enden erfahrungsgemäß nicht mit Überschwemmungen bzw. Tod.

    Die übliche Art von Blumengießen erfordert auch gar nicht Mengen von Wasser, die ein Haus überschwemmen können. Und die üblichen, erfolgversprechende, Weisen, jemanden (unversehrt) zu befördern, bedienen sich nicht einer Baggerschaufel.

    Dagegen ist die übliche Art der Vorgehensweise/Handlung bei der Pilzbestimmung immer recht gleich, und auch die im Einzelfall erforderlichen Voraussetzungen, einzelnen Schritte und Techniken sind oft vergleichbar. Damit kommt es im Allgemeinen nicht so sehr auf die Frage an, ob ein PSV die korrekte Vorgehensweise gewählt hat, sondern eher ob er den Regeln der Kunst entsprechend vorgegangen ist. Dies im Nachhinein zu erörtern ist äußerst schwierig und mit erheblicher Unsicherheit behaftet, ob mit oder ohne Protokoll.

    Außerdem liegt der Erfolg des PSV ja i.d.R. nicht (nur) darin, Speisepilze zu erkennen, sondern etwaige Giftpilze sicher auszuschließen.

    Eine Freigabe erfolgt demnach nur wenn der PSV sicher ist, sämtliche potentiell giftigen Verwechslungspartner zu kennen, diese erkennen zu können, und außerdem erkannt zu haben, dass keiner dieser kritischen Arten unter den gesichteten Exemplaren ist, UND er sicher ist, die vorgelegt Art so einordnen zu können, dass er sie eindeutig als essbar bezeichnen kann. Der Weg dahin ist sehr gut dokumentierbar, denn Arten(gruppen) auszuschließen ist im Zweifel leichter als eine bestimmte zu erkennen.

    Das sind zwei gleichberechtigte, jeweils positiv zu erfüllende Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Freigabe erfüllt, die sich außerdem gegenseitig "absichern". Das kann man auch als Risikominimierung bezeichnen und ist sicher das Gegenteil von Fahrlässigkeit. Unter diesen Gegebenheiten einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verspeisen eines vermeintlich freigegebenen Pilzes und der Bestimmung des vermeintlich selben Pilzes durch einen PSV zu belegen scheint mir im Regelfall äußerst schwierig. Im Zweifel gilt ja dann auch immer noch (und ganz zu recht!): für den Angeklagten.

    Viele Grüße

    Bernhard