Guten Morgen,
Den Bericht habe ich gerade gefunden und lässt einiges mal in einem anderem Licht sehen.
Rund 55 Millionen Bürgerinnen und Bürger gehen mindestens einmal im Jahr im Wald spazieren. Zu entdecken gibt es gerade im Herbst vieles: Tiere, Pflanzen, Waldfrüchte, Pilze, buntes Laub und vieles mehr. Doch darf der Waldbesucher davon etwas mitnehmen? Wie viele Pilze darf er sammeln? Kann er sein Feuerholz aus dem Wald holen?
"Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet", heißt es im Bundeswaldgesetz. Doch das Recht zum freien Betreten erweckt bei vielen Besuchern den Eindruck, dass der Wald dem Staat gehört. Tatsächlich aber hat jeder Wald einen Eigentümer, der den Wald im Rahmen seiner Zielsetzung eigenverantwortlich bewirtschaftet: In Deutschland gehört der Wald zu 44 Prozent privaten Waldbesitzern, zu 30 Prozent den Bundesländern, zu 20 Prozent Städten und Kommunen und zu 6 Prozent dem Bund. Das Betretensrecht gilt bis auf einige Ausnahmen für alle Wälder und gestattet dem Waldbesucher, sich im Wald aufzuhalten - nicht aber, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder deren Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen.
Was darf ich aus dem Wald mitnehmen?Das Betretensrecht umfasst nicht das Recht, sich im Wald Dinge anzueignen und diese mitzunehmen. Grundsätzlich gilt: Nur der Eigentümer kann über die Dinge in seinem Wald verfügen. So wie alleine der Landwirt die Früchte auf seinem Acker ernten darf, so hat der Waldbesitzer das alleinige Verfügungs- und auch Aneignungsrecht in seinem Wald.
Das Bundesnaturschutzgesetz gestattet mit der so genannten Handstraußregelung gewisse Ausnahmen. So können wild lebende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß gepflückt werden. Ebenso dürfen Waldbesucher für den eigenen Bedarf Beeren, Pilze oder auch Kräuter in geringen Mengen sammeln. All dies gilt aber nur für Pflanzen und Früchte, die nicht unter Naturschutz stehen.
Das gewerbliche Sammeln von Walderzeugnissen wie Holz, Früchten und Pilzen, beispielsweise zum Weiterverkauf, ist nur gestattet, wenn der Waldbesitzer zugestimmt hat und außerdem die hierzu erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörden vorliegt.
Gruß Michael