Hallo MisterX,
nicht nach Bundesartenschutzverordnung besonders oder streng geschützte wild wachsende Pilze sind allgemein durch das Bundesnaturschutzgesetz § 39 geschützt (Entnahme aus der Natur samt Aneignung nur in geringen Mengen aus wichtigem Grund für den Eigenbedarf).
Nach Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 besonders geschützte wild wachsende Pilzarten dürfen der Natur überhaupt nicht entnommen werden, nicht mal ein einziges Stück.
Ausnahmeregelung in der Bundesartenschutzverordnung § 2: die dort genannten besonders geschützten wild wachsenden Pilzarten (z. B. Steinpilz, Birkenpilz, Rotkappe, Pfifferling, Speisemorchel) dürfen wiederum in geringen Mengen für den Eigenbedarf entnommen werden. Der Habitats- und Biotopschutz für diese Arten bleibt dagegen bestehen (nur hält sich da seit Jahrzehnten die Land-, Forst-, Verkehrs- und Bauwirtschaft nicht daran, ohne dass das irgendeine Naturschutzbehörde juckt). Pilze haben halt keine Öffentlichwirksamkeit wie etwa Juchtenkäfer, Eisvogel oder Frauenschuh, obschon den gleichen rechtlichen Schutzstatus.
Bei der Bemessung des Bußgeldes gegen Pilzsammler spielen sicherlich Kriterien wie gewerbliche Absicht oder vorgefundene Sammelmenge eine Rolle, aber bestimmt auch, ob "nur" gegen das Bundesnaturschutzgesetz (z. B. ein Kofferraum voller Maronen) oder zusätzlich auch gegen die Bundesartenschutzverordnung § 2 (z. B. ein Kofferraum voller Pfifferlinge) oder vielleicht sogar gegen die Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 (eine Trüffel) verstoßen wurde.
FG
StephanW