Sammelverbote und -beschränkungen

Es gibt 3 Antworten in diesem Thema, welches 718 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Mai 2023 um 23:08) ist von StephanW.

  • Hallo Pilzfreunde,

    ich bin ein wenig verwirrt beim Thema Sammelbeschränkungen, weil ich da hier im Forum und auf Youtube teils unterschiedliches gehört habe.

    Mein Verständnis ist folgendes:

    1. Nach Bundesartenschutzverordnung nicht geschützte Pilze dürfen in unbegrenzter Menge gesammelt werden, jedoch nur für den Eigenbedarf.

    2. Nach Bundesartenschutzverordnung mit Ausnahme geschützte Pilze ("besonders geschützt") dürfen in begrenzter Menge für den Eigenbedarf gesammelt werden, Richtwert ist 2 kg Frischpilze pro Tag und Person.

    3. Nach Bundesartenschutzverordnung ohne Ausnahme geschützte Arten ("streng geschützt") dürfen überhaupt nicht gesammelt werden.

    4. Alle Pilze dürfen in Deutschland nur für den Eigenbedarf gesammelt werden und nie für Verkauf oder kommerzielle Nutzung.

    Stimmt das so?

    Alle meine Aussagen in diesem Forum sind nur als Bestimmungshilfen und keinesfalls als Verzehrfreigabe zu verstehen.

  • Hallo,


    Man könnte denken, dass es sich bei #1 so verhält wie von dir geschrieben aber dem ist nicht so.


    Generell dürfen Wildpilze in „geringer Menge“ für den Eigenbedarf gesammelt werden. Die „geringe Menge“ legt im Zweifelsfall die verantwortliche Behörde Untere Naturschutzbehörde aka Forstamt fest. Somit kann dies regional unterschiedlich sein. Wenn man medial bekanntgewordene Regelungen und Gerichtsurteile vergleicht liegt dies meist bei 1-2 kg pro Person und Tag. In den meisten Gegenden gibt es keine konkrete Regelung (und ich würde nicht bei der Behörde nachfragen, bevor diese auf dumme Ideen kommt) aber im Falle eines Kofferraums voller Pilze und entsprechender Anzeige durch Förster oder Polizei muss man mit 1-2kg p.P. rechnen.

    #2 verhält sich genau so, nur kann bei einem Verstoß aufgrund des Schutzstatus das Bußgeld ziemlich hoch (bis 50.000 €) ausfallen.


    #4 Die Untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmegenehmigungen (Menge, kommerzielle Nutzung) auf Antrag erteilen, sofern der Naturschutz darunter nicht gefährdet ist.


    LG Thiemo

    Bestimmungsvorschläge anhand von Fotos sind immer unter Vorbehalt und mit Restrisiko!

    Eine Freigabe zum Verzehr können nur Pilzsachverständige vor Ort geben! -> Pilzsachverständige finden

  • Hallo MisterX,

    nicht nach Bundesartenschutzverordnung besonders oder streng geschützte wild wachsende Pilze sind allgemein durch das Bundesnaturschutzgesetz § 39 geschützt (Entnahme aus der Natur samt Aneignung nur in geringen Mengen aus wichtigem Grund für den Eigenbedarf).

    Nach Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 besonders geschützte wild wachsende Pilzarten dürfen der Natur überhaupt nicht entnommen werden, nicht mal ein einziges Stück.

    Ausnahmeregelung in der Bundesartenschutzverordnung § 2: die dort genannten besonders geschützten wild wachsenden Pilzarten (z. B. Steinpilz, Birkenpilz, Rotkappe, Pfifferling, Speisemorchel) dürfen wiederum in geringen Mengen für den Eigenbedarf entnommen werden. Der Habitats- und Biotopschutz für diese Arten bleibt dagegen bestehen (nur hält sich da seit Jahrzehnten die Land-, Forst-, Verkehrs- und Bauwirtschaft nicht daran, ohne dass das irgendeine Naturschutzbehörde juckt). Pilze haben halt keine Öffentlichwirksamkeit wie etwa Juchtenkäfer, Eisvogel oder Frauenschuh, obschon den gleichen rechtlichen Schutzstatus.

    Bei der Bemessung des Bußgeldes gegen Pilzsammler spielen sicherlich Kriterien wie gewerbliche Absicht oder vorgefundene Sammelmenge eine Rolle, aber bestimmt auch, ob "nur" gegen das Bundesnaturschutzgesetz (z. B. ein Kofferraum voller Maronen) oder zusätzlich auch gegen die Bundesartenschutzverordnung § 2 (z. B. ein Kofferraum voller Pfifferlinge) oder vielleicht sogar gegen die Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 (eine Trüffel) verstoßen wurde.

    FG

    StephanW

    Für meine hier gemachten Aussagen zu Pilzen übernehme ich keinerlei Haftung, es sind insbesondere keine Essfreigaben.